Erwägungsgrund 7 32005R1357
Schließlich hat Italien nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten worden sind.
Schließlich hat Italien nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten worden sind.