Erwägungsgrund 4 32005R1357
Da innerhalb einer Frist von drei Monaten zwischen Frankreich einerseits und Italien andererseits keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.