Erwägungsgrund 14 32005R1552
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten den in den Mitgliedstaaten für die Datenerfassung und -verarbeitung verfügbaren Kapazitäten Rechnung tragen.