Erwägungsgrund 5 32005R1624
Da die Höhe der Erstattungen für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten aus der Gemeinschaft niedrig ist, ist das Risiko betrügerischer Praktiken im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzt. Die Regierung der Republik Zypern sollte jedoch sicherstellen, dass die Regel des Gemeinschaftsursprungs gemäß Artikel 35 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingehalten wird.