Erwägungsgrund 2 32005R1624
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2005 geändert worden, um den Zugang zur vorgenannten zollfreien Regelung fallweise auf bestimmte Waren auszudehnen, die für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht kommen, sofern die Bedingungen und Vorkehrungen für diesen Zugang gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam geschützt werden können.