Erwägungsgrund 6 32005R1624
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, müssen die türkisch-zyprische Handelskammer und die Behörden der Republik Zypern der Kommission die Angaben mitteilen, die es ihr ermöglicht, die Warenströme zu überwachen, die die Trennungslinie überschreiten.