Erwägungsgrund 2 32005R1653
Die Handelsbestimmungen des Abkommens sehen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegenseitige Zugeständnisse im Bereich der Einfuhrzölle vor. Die Zugeständnisse der Gemeinschaft können in Form zollfreier Einfuhren innerhalb jährlicher Zollkontingente gewährt werden.