Erwägungsgrund 3 32005R1653
Die in dem Abkommen festgelegten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien sind jährliche Kontingente und gelten für unbestimmte Zeit. Sie sollten für das Jahr 2005 und die darauf folgenden Jahre eröffnet werden.