Erwägungsgrund 4 32005R2126
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich klarzustellen, dass die durch Verordnung (EWG) Nr. 350/93 erfolgte Einreihung nicht mit dem ersten Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 begründet wurde und daher nicht auf der Begründung basierte, dass das gegenständliche Kleidungsstück einen Schnitt aufweise, der klar erkennen lasse, dass es für Frauen bestimmt sei.