Erwägungsgrund 5 32005R2126
Es sollte daher in der Begründung erwähnt werden, dass der zweite Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 angewandt wurde und das fragliche Kleidungsstück deshalb in die KN-Unterposition 62046390 eingereiht wurde, weil der Schnitt des Kleidungsstücks nicht klar erkennen lässt, ob es für Männer oder für Frauen bestimmt ist und daher nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist.