Erwägungsgrund 12 32005R2173
Die Änderungen der Anhänge I, II und III stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar; mit ihrer Festlegung sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Kommission betraut werden. Bei solchen Änderungen sollten die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren angegeben werden.