Erwägungsgrund 13 32005R2173
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Regelungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, unterschieden wird; in manchen Fällen ist das Verwaltungsausschussverfahren im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenste Verfahren —