Erwägungsgrund 6 32005R2173
Nach dem Genehmigungssystem sollte für bestimmte aus einem Partnerland ausgeführte Holzprodukte, die in der Gemeinschaft bei einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle gestellt werden, eine von dem Partnerland ausgestellte Genehmigung erforderlich sein, aus der hervorgeht, dass die Holzprodukte aus Holz hergestellt sind, das legal in dem betreffenden Partnerland geschlagen oder legal in das Partnerland eingeführt worden ist, wobei die in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind. Die Befolgung dieser Regeln sollte einer Überwachung durch Dritte unterliegen.