Art. 2 Nr. 7 32005R2173„Genehmigungsstelle(n)“ die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären;
Art. 2 Nr. 4 32008R1024VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2008 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
„zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n).
Art. 3 Abs. 2 32008R1024VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2008 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten ein Muster oder die technischen Spezifikationen der von…
Erwägungsgrund 4 32014R0657VERORDNUNG (EU) Nr. 657/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Erwägungsgrund 2 32008R1024VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2008 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Im Rahmen dieses Systems beabsichtigt die Gemeinschaft, mit Ländern und regionalen Organisationen (FLEGT-Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen zu…