Erwägungsgrund 2 32008R1024
Im Rahmen dieses Systems beabsichtigt die Gemeinschaft, mit Ländern und regionalen Organisationen (FLEGT-Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen zu schließen. Für Holzprodukte, die aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sollte von der zuständigen Behörde des betreffenden Partnerlandes eine FLEGT-Genehmigung erteilt worden sein. Die FLEGT-Genehmigung sollte — wie in dem entsprechenden freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen festgelegt — die Legalität der betreffenden Holzprodukte gewährleisten.