Erwägungsgrund 11 32005R0302
Die für die Anwendung dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere den Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom und den Zusatzprotokollen zu den Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und dem entsprechenden Abkommen für Frankreich ergeben, uneingeschränkt Rechnung tragen.