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Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone a) Materialbilanzberichte gemäß dem in Anhang IV enthaltenen Format mit folgenden Angaben: i) realer Anfangsbestand, ii) Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen), iii) End-Buchbestand, iv) realer Endbestand, v) nicht nachgewiesenes Material; b) eine Aufstellung des realen Bestands gemäß dem in Anhang V enthaltenen Format, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind. Die Berichte und die Aufstellung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands zu übermitteln. Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu einer Anlage nichts anderes verfügt ist, ist der reale Bestand jedes Kalenderjahr aufzunehmen; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Aufnahmen des realen Bestandes darf 14 Monate nicht überschreiten.
Die Berichte und die in Absatz 1 genannte Aufstellung werden so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands…
Der erste Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages enthält, an dem die Aufnahme des realen Bestands erfolgt ist, wird…
Der Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen für eine Befreiung…
Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestands gemäß Artikel 15;
Die Betreiber übermitteln der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, Buchungsberichte. Die Buchungsberichte müssen die am Berichtstag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.