Art. 17 32005R0302
Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist — sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt — in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen: Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.
Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 11,
Bestandsänderungsberichte einschließlich End-Buchbestände gemäß Artikel 12,
Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestandes gemäß Artikel 13,
beabsichtigte Ein- und Ausfuhren gemäß den Artikeln 20 und 21.
Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.