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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 24. Mai 2026 und danach jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 21 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 26 Absatz 6. Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, über die im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichte erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die in den Berichten nach Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Informationen unterliegen Artikel 46.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts und des…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht mit folgenden Informationen:
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle in Artikel 17 genannten Informationen, die zur Ausarbeitung des Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.