Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, führen die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ durch. Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, bestimmt die für diese Aufgabe zuständige Behörde, bevor er seine Genehmigung zur Teilnahme an dem EVTZ gemäß Artikel 4 erteilt.
Besteht nach dem nationalen Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Anforderung, so treffen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, Vorkehrungen für die von den zuständigen Behörden in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet durchzuführende Kontrolle der dortigen Tätigkeiten des EVTZ und für einen Austausch aller einschlägigen Informationen.
Alle Kontrollen erfolgen gemäß den international anerkannten Prüfstandards.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle der von der Union bereitgestellten Fonds Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Maßnahmen umfassen, die von der Union kofinanziert werden.
Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über jegliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrollen.
Die Mitgliedstaaten ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu. Wirkt die Kommission bei einer Kontrolle mit, so…
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und…
Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen…
Die verschiedenen Vereinbarungen über die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel einerseits und über die Prüfung der Rechnungslegung des EVTZ andererseits…
Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.