Erwägungsgrund 6 32006R1177
Somit ist es auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass antimikrobielle Mittel als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind, nur in den im EFSA-Gutachten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.