Erwägungsgrund 2 32006R1185
Das letzte diesem Abkommen beigefügte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen ist nicht verlängert worden, da bestimmte Bedingungen im neuen Rechtsrahmen über biologische Meeresressourcen, den die Regierung der Republik Angola im Oktober 2004 verabschiedet hat, mit den Bestimmungen der Gemeinschaft für die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern Angolas unvereinbar sind.