Erwägungsgrund 6 32006R1185
Um die Durchführung des Umstellungsplans zu erleichtern, sollten die unter den Plan fallenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die wegen dieser Kündigung ihre Fangtätigkeit im Rahmen des Abkommens einstellen, von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ausgenommen werden. Sie sollten insbesondere weder zur Erstattung der öffentlichen Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit oder für Erneuerung, Modernisierung und Ausrüstung noch zum Nachweis der kontinuierlichen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Streichung aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft verpflichtet sein —