Erwägungsgrund 4 32006R1185
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind, Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren. Die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden. Sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird.