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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind, Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren. Die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden. Sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird.
Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende…
Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung…
Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Finanzierung von…
Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um…
Um die Durchführung des Umstellungsplans zu erleichtern, sollten die unter den Plan fallenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die wegen dieser Kündigung…
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.