Erwägungsgrund 4 32006R1320
Für die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Programme in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 sollten Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Zahlungen sowie für die gegenüber den Begünstigten im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangenen Verpflichtungen festgelegt werden, für die noch nach dem 31. Dezember 2006, also im neuen Programmplanungszeitraum, Zahlungen erfolgen können.