Erwägungsgrund 6 32006R1320
Es ist erforderlich, den Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum in Bezug auf die Ausnahmeregelung betreffend die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“) zu gewährleisten.