Erwägungsgrund 6 32006R1419
Die dritte Ausnahmebedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags ist, dass durch das aufeinander abgestimmte Vorgehen den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die für die Verwirklichung seiner Ziele nicht unerlässlich sind. Konsortien sind Kooperationsvereinbarungen zwischen Linienkonferenzen, die keine Preisfestlegung einschließen und daher weniger restriktiv sind als Konferenzen. Verkehrsnutzer sind der Auffassung, dass sie angemessene, zuverlässige und effiziente Seeverkehrsdienste erbringen. Zudem hat sich die Zahl der individuellen Dienstleistungsvereinbarungen in den vergangenen Jahren beträchtlich erhöht. Derartige individuelle Dienstleistungsvereinbarungen sind definitionsgemäß nicht wettbewerbsbeschränkend und bieten Ausführern den Vorteil, dass sie speziell zugeschnittene Dienstleistungen ermöglichen. Dienstleistungsverträge können zur Preisstabilität beitragen, weil der Preis im Voraus festgelegt wird und für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise ein Jahr) konstant bleibt. Es wurde demnach nicht festgestellt, dass die nach der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zulässigen Wettbewerbseinschränkungen (Preisfestsetzung und Kapazitätsregulierung) für die Erbringung zuverlässiger Seeverkehrsdienstleistungen unerlässlich sind, denn Letztere können auch durch weniger restriktive Maßnahmen gewährleistet werden. Die dritte Ausnahmebedingung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags ist somit nicht erfüllt.