Erwägungsgrund 11 32006R1419
Linienkonferenzen werden in mehreren Gerichtsbarkeiten toleriert. In diesem Sektor, wie auch in anderen Sektoren, wird das Wettbewerbsrecht weltweit nicht auf die gleiche Weise angewandt. Angesichts des globalen Charakters der Linienseeschifffahrt sollte die Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Aufhebung der Freistellung für Preisfestlegung für Linienkonferenzen, die anderswo existieren, voranzubringen; gleichzeitig sollte die Freistellung für betriebliche Zusammenarbeit zwischen Schifffahrtslinien in Konsortien und Allianzen beibehalten werden, wie von dem OECD-Sekretariat 2002 empfohlen wurde.