Erwägungsgrund 8 32006R1419
Die Linienkonferenzen erfüllen daher nicht mehr die vier kumulativen Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags, und die Gruppenfreistellung für solche Konferenzen sollte deshalb abgeschafft werden.
Die Linienkonferenzen erfüllen daher nicht mehr die vier kumulativen Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags, und die Gruppenfreistellung für solche Konferenzen sollte deshalb abgeschafft werden.