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Diesem Risiko kann nicht allein durch die Anwendung der Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung getragen werden, berücksichtigt man die in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausgestaltung der Systeme und Verfahren. Es ist daher erforderlich, auf Artikel 37 der Beitrittsakte zurückzugreifen, der es der Kommission ermöglicht, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieses Risikos zu ergreifen.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen…
Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und…
Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend…
Maßnahmen bei möglichen abweichenden Interessen in Bezug auf Produkte, bei denen die Kreditrisiken durch Verbriefung übertragen werden, wie mit Blick auf die…
Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten betrifft die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den…
Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.