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Nach dem Beitritt sollten Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber auf der Grundlage eines von einer unabhängigen Stelle verfassten Berichts eine Erklärung abgeben, ob ihr InVeKoS existiert und einsatzfähig ist. Im Fall von Mängeln sollten die Staaten diese sofort beseitigen.
Zum Zeitpunkt ihres Beitritts müssen Bulgarien und Rumänien über ein InVeKoS verfügen, um einen großen Teil der Agrarförderung der Gemeinschaft in diesen…
die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Bestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, im Folgenden „InVeKoS“, in…
Wenn die Kommission aufgrund der Erklärungen Bulgariens und Rumäniens oder des Berichts der unabhängigen Stelle bzw. ihrer eigenen Prüfungen zu dem Schluss…
Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des…
Bulgarien hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde…
Bulgarien und Rumänien haben Angaben zu ihren zuständigen Behörden vorgelegt. Diese Behörden sollten daher mit Wirkung vom Tag des Beitritts von Bulgarien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.