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Wenn die Kommission aufgrund der Erklärungen Bulgariens und Rumäniens oder des Berichts der unabhängigen Stelle bzw. ihrer eigenen Prüfungen zu dem Schluss gelangt, dass Mängel, die derart schwerwiegend sind, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Management- und Kontrollsystems der durch das InVeKoS abgedeckten Ausgaben für die Landwirtschaft beinträchtigen, weiter bestehen und daher weiterhin das unmittelbare Risiko einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes vorliegt, sollte sie während eines festen Zeitraums von einem Jahr die gemäß den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an Bulgarien und Rumänien zu leistenden monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen vorläufig kürzen. Die vorläufige Kürzung sollte dem Prozentsatz entsprechen, den die Kommission entsprechend den von ihr aufgestellten Leitlinien im Rahmen des Konformitätsabschlusses anwendet, wenn das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates ernste Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten gibt. Eine solche vorläufige Kürzung ist erforderlich, um den betreffenden Staat zur Beseitigung der Mängel seines InVeKoS zu veranlassen, und so unregelmäßige Zahlungen und betrügerische Praktiken zu verhindern bzw. aufzudecken und zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen und damit das Risiko einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft auszuschalten.
Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur vorläufigen Kürzung um 25 % der in den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten monatlichen…
Ernste Mängel im InVeKoS Bulgariens oder Rumäniens würden dazu führen, dass Agrarförderungszahlungen, die im Rahmen dieses Systems kontrolliert werden sollten,…
Zum Zeitpunkt ihres Beitritts müssen Bulgarien und Rumänien über ein InVeKoS verfügen, um einen großen Teil der Agrarförderung der Gemeinschaft in diesen…
Nach dem Beitritt sollten Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber auf der Grundlage eines von einer unabhängigen Stelle verfassten Berichts eine…
die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Bestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, im Folgenden „InVeKoS“, in…
Die Kommission sollte nach zwölf Monaten überprüfen, ob es angebracht ist, die vorläufige Kürzung der monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen fortzusetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.