Erwägungsgrund 2 32006R1460
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jedes Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche.