Erwägungsgrund 4 32006R1460
Einige Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellte, waren nicht in der Lage, 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung auszuzahlen, obwohl sie einen bestimmten Teil von Ausgaben festgestellt haben. Die Probleme waren auf die mangelnde Vertrautheit mit den Bedingungen der Regelung zurückzuführen. Die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 würde zu übermäßigen Kürzungen der Mittelzuweisungen führen, die diesen Mitgliedstaaten in diesem Haushaltsjahr für die Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung stehen.