Erwägungsgrund 5 32006R1460
Um diese übermäßigen Kürzungen zu vermeiden, sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 als Übergangsmaßnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 abgewichen und den Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, gestattet werden, bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Mittel, für die die entsprechenden Ausgaben zum 30. Juni 2006 tatsächlich getätigt oder festgestellt wurden, auszuzahlen.