Erwägungsgrund 3 32006R1460
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 nehmen die Mitgliedstaaten die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet haben, zumindest 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung ausmacht. Das Fehlen der Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b wiederum hat zur Folge, dass die festgestellten Ausgaben nicht für eine Unterstützung im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung in Betracht kommen.