Erwägungsgrund 6 32006R1460
Eine vergleichbare Lösung wurde 2002 angewendet, als sich die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung für die alten Mitgliedstaaten in ihrem zweiten Anwendungsjahr befand und einige von diesen ähnliche Probleme hatten wie dies derzeit bei einigen der Mitgliedstaaten der Fall ist, für die die Regelung nun im zweiten Jahr angewendet wird.