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Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien, um die Überschussbeträge anhand eines oder mehrerer objektiver Kriterien neu aufzuteilen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten zur Festlegung der vorrangigen Erzeugerkategorien mehr Klarheit und Flexibilität benötigen.
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Einstufung als Erzeugergruppierungen fest und bestimmen die Tätigkeiten und Ziele der Erzeugergruppierungen…
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 104/2000…
Darüber hinaus wird in der Richtlinie 2009/119/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten müssen, damit der Verbrauch — entsprechend dem…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger fest. Ein Erzeuger kann über…
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.