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Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist eine aktualisierte Fassung des in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogens der Kommission jährlich vor dem 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September mitzuteilen. Aus dieser Aktualisierung kann sich eine Änderung des fälligen Abgabebetrags ergeben. Daher sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 geschuldeten angepassten Beträge zu melden sind.
Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem…
Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.…
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1406/2006, ist die geschuldete Abgabe von den…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.…
Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 eine…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.