Art. 16 32004R0595
Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, indem sie eines oder mehrere der nachstehenden objektiven Kriterien heranziehen:
die amtliche Feststellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass die Abgabe ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben wurde;
die geografische Lage des Betriebs und insbesondere die Berggebiete gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des RatesABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 . ;
die maximale Besatzdichte der Tiere je Betrieb, die für eine Extensivierung der tierischen Erzeugung kennzeichnend ist;
die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge beträgt weniger als 5 % bzw. weniger als 15000 kg, je nachdem welches der niedrigere Wert ist;
die einzelbetriebliche Referenzmenge beträgt weniger als 50 % der durchschnittlichen einzelstaatlichen Referenzmenge;
andere objektive Kriterien, die von den Mitgliedstaaten nach Rücksprache mit der Kommission festgelegt wurden.
Die Neuaufteilung der Überschussbeträge muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen sein.