Erwägungsgrund 4 32006R0493
Die nicht quotengebundenen Zuckermengen des Wirtschaftsjahrs 2005/06, die weder übertragen noch ausgeführt werden dürfen, sind als nicht quotengebundener Zucker des Wirtschaftsjahrs 2006/07 zu betrachten, damit sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Verwendungszwecke sowie, in Anbetracht der besonderen Bedingungen des Übergangs von diesem auf das nächste Wirtschaftsjahr, zur Verwendung als Tierfutter abgesetzt werden können.