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Die Gewährung der vorübergehenden Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 unterliegt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker . Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 vorgesehenen Modalitäten zur Festsetzung des Pauschalbetrags für die Seetransportkosten sind jedoch seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr anwendbar, da die United Terminal Sugar Market Association of London beschlossen hat, keinen „London Daily Price“ mehr festzusetzen. Daher ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der sich auf den Durchschnittswert der Monate April bis Juni 2006 stützt und während des Anwendungszeitraums der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 gelten muss.
Damit die Vermarktungsbedingungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche…
Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.…
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten…
In der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Beihilferegelung für den Absatz von Überschüssen an…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.