Erwägungsgrund 2 32006R1649
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen der auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnete Teil der Erstattung, der am Tag der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten anwendbar ist, zu zahlen, sobald der Nachweis erbracht ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.