Erwägungsgrund 6 32006R1649
Im Falle der Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung gewährleisten die in den Vereinigten Staaten getroffenen Maßnahmen, dass die Erzeugnisse, bei denen für andere Bestimmungsländer eine Erstattung gewährt wurde, nicht in dieses Land eingeführt werden dürfen. Eine Ausnahme sollte ebenso für den niedrigsten Erstattungssatz für Ausfuhren in die Vereinigten Staaten vorgesehen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Ausnahme für die betreffenden Erzeugnisse sowohl hinsichtlich der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als auch hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gelten kann.