Erwägungsgrund 4 32006R1649
Im Rahmen der mit einigen Drittländern getroffenen Sonderregelungen kann der für die Ausfuhr nach diesen Ländern geltende Erstattungssatz für bestimmte Erzeugnisse des Eier- und Geflügelsektors geringer, mitunter erheblich geringer sein als der gewöhnlich angewandte Erstattungssatz. Es kann auch geschehen, dass keine Erstattung festgesetzt wird.