Erwägungsgrund 3 32006R1649
Nach Artikel 4 Absätze 1 und 7 und Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann der Teil der Erstattung, der auf der Grundlage des niedrigsten Satzes berechnet wird, gezahlt werden, sobald das Erzeugnis der mit der genannten Verordnung eingeführten Sonderregelung unterstellt worden ist.