Erwägungsgrund 2 32006R1744
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen wird die Beihilfe nur für Samenschachteln gewährt, die eine Mindestmenge Eier enthalten und eine Mindestmenge Kokons ergeben haben. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese Mindestmengen festzusetzen, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft.