Erwägungsgrund 5 32006R1744
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur Züchtern zu gewähren, deren Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der Beihilferegelung sind die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Stellen zu regeln.