Art. 8 32006R1818
Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge der betroffenen Ware, auf die sich die Verträge für ein bestimmtes Jahr beziehen, die Mengenobergrenze erreicht, werden die nationalen Behörden unverzüglich benachrichtigt, damit sie die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen aussetzen.